In leichten Fällen, in denen die Interessen der gesuchstellenden Person nicht wesentlich betroffen sind, ist es nicht notwendig, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (BSK ZPO-Rüegg, Rz 10 zu Art. 118). Bei sehr kleinen Streitwerten von ein paar hundert Franken, ist von leichten Fällen auszugehen (Meichssner, a.a.O., S. 126 mit Hinweisen). Vorliegend wurde einzig durch die Auferlegung einer Spruchgebühr von Fr. 300.-- (act. G 4.2) in die Rechtsstellung des Rekurrenten eingegriffen, was nach dem Gesagten als leichter Fall zu qualifizieren ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher mangels Notwendigkeit abzuweisen.