Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Je schwerer der drohende Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen ist und je stärker ihre Interessen durch das Verfahren betroffen sind, umso eher ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung notwendig (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 117). In leichten Fällen, in denen die Interessen der gesuchstellenden Person nicht wesentlich betroffen sind, ist es nicht notwendig, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (BSK ZPO-Rüegg, Rz 10 zu Art. 118).