5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zu prüfen bleibt daher sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. hierzu act. G 1, G 12, G 14 und G 16). Gemäss Art. 99 VRP in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur gewährt, wenn dies zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte