5.2 Nachdem es letztlich bei der verfügten Alimentenbevorschussung bleibt, ist von einem Unterliegen des Rekurrenten auszugehen (vgl. Urteil des EVG vom 6. März 2006, C 41/05, E. 4). Umständehalber (zu Unrecht materieller Entscheid der Vorinstanz) wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 97 VRP). Das Gesuch des Rekurrenten um Befreiung von den Gerichtskosten (act. G 1) wird damit gegenstandslos.