5.1 Der Rekurs ist in dem Sinn gutzuheissen, dass Ziffer 1 des Entscheiddispositivs vom 7. Januar 2011 mit der Feststellung aufzuheben ist, dass auf die Einsprache vom 22. November 2010 nicht eingetreten wird. Die Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom 7. Januar 2011 ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die Spruchgebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen.