Denn die Gebührenbemessung hat sich gemäss Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (sGS 821.1) namentlich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand zu bemessen. Die Ziffer 2 des Entscheiddispositivs ist daher aufzuheben und die Sache ist zur neuen Festsetzung der Entscheidgebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr steht es im Übrigen auch frei, umständehalber auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (vgl. hierzu Art. 97 VRP). 5.