4.1 Im angefochtenen Entscheid wurde dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von Fr. 300.-- auferlegt. Er ist damit offensichtlich in schützenswerten Interessen betroffen und diesbezüglich zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. 4.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorliegende E. 3.1), hätte die Vorinstanz auf die Einsprache des Rekurrenten vom 22. November 2010 nicht eintreten dürfen und einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte