3.2 Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 6. März 2006, C 41/05, E. 1 mit Hinweis auf BGE 128 V 89 E. 2a) und durch einen Nichteintretensentscheid ersetzt wird. 4. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Rekurrent zur Rekurserhebung gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2011 legitimiert ist.