In einem zivilrechtlichen (Rück-)Forde-rungsverfahren der Vorinstanz gegen den Rekurrenten kann dieser geleistete Zahlungen zur Verrechnung stellen und Einreden gegen den Bestand und die Höhe (Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), nach Massgabe der ihm im rechtskräftigen Zivilurteil auferlegten Unterhaltsverpflichtung, vorbringen. Demnach ist der Rekurrent durch die angefochtene Verfügung vom 15. November 2010 nicht in den eigenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte