© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtlichen oder tatsächlichen Interessen berührt wird. Nichts anderes gilt mit Blick auf die Einsprachelegitimation. 3. Vorab ist die Frage zu prüfen, ob der Rekurrent zur Einsprache gegen die Verfügung vom 15. November 2010 legitimiert war.