Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob der Rekurrent zur Anfechtung der Verfügung vom 15. November 2010 und des Einspracheentscheids vom 7. Januar 2011 legitimiert ist. Die Vorinstanz hielt den Rekurrenten - ohne nähere Überprüfung - zur Einsprache legitimiert (vgl. act. G 4.2). 2. Nach Art. 45 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Massgebend ist, ob die einen Rekurs erhebende Person mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch den angefochtenen Akt in ihren eigenen, aktuellen