B.e Währenddem sich die Vorinstanz nicht innert Frist vernehmen liess, stellt sich der Rekurrent in seiner Eingabe vom 5. September 2011 auf den Standpunkt, dass er sowohl zur Einsprache wie auch zum Rekurs legitimiert sei. Jedenfalls habe er sich nach Treu und Glauben zumindest auf die Rechtsmittelbelehrungen verlassen dürfen, was selbst bei Verneinung der Rechtsmittellegitimation und Nichteintreten entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Gemeindewesen haben müsse (act. G 18). Erwägungen: 1.