B.b In der Vernehmlassung vom 1. März 2011 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitergehende Stellungnahme, hielt aber nochmals fest, dass zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids die Voraussetzungen für eine Alimentenbevorschussung erfüllt gewesen seien (act. G 4). B.c In der Replik vom 1. April 2011 hält der Rekurrent vollumfänglich an seinem Rekurs fest (act. G 8). Die Vorinstanz hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 10). B.d Am 4. August 2011 räumt das Versicherungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Einsprache- und Rekurslegitimation des Rekurrenten ein (act. G 17).