A.c Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 22. November 2010 Einsprache (act. G 4.6; ergänzende Begründung vom 7. Dezember 2010, act. G 4.4). Die Politische Gemeinde B.___ wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Januar 2011 ab und erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 300.-- zulasten von A.___. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie an, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen für die Beurteilung eines allfälligen Rekurses zuständig sei (act. G 4.2). B.