{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2011-1_2011-11-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7201&type=1563347022&cHash=0bf7e8dc483ec54643af9ffa5c2211a0", "Checksum": "f4e4534808765c9c0b0aead32249dc05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["ABV 2011/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2011 ABV 2011/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.11.2011 ABV 2011/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.11.2011 ABV 2011/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der unterhaltsverpflichtete Vater ist mangels schützenswerten Interesses nicht zur Einsprache gegen eine Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung zugunsten seiner volljährigen Tochter legitimiert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. 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Dies hat aber\nnicht zur Folge, dass im Einspracheverfahren von einem Obsiegen des Rekurrenten\nausgegangen werden kann, bleibt es doch bei einem Nichteintretensentscheid bei der\nangefochtenen Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung. Es ist aber davon\nauszugehen, dass die Vorinstanz im Rahmen eines Nichteintretensentscheids - der\nmangels materieller Auseinandersetzung weniger Aufwand verursacht - eine geringere\nEntscheidgebühr gesprochen hätte. Denn die Gebührenbemessung hat sich gemäss\nArt. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren\n(sGS 821.1) namentlich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand zu bemessen. Die Ziffer 2\ndes Entscheiddispositivs ist daher aufzuheben und die Sache ist zur neuen\nFestsetzung der Entscheidgebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr steht es im\nÜbrigen auch frei, umständehalber auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten\n(vgl. hierzu Art. 97 VRP).\n\n5.\n\n5.1 Der Rekurs ist in dem Sinn gutzuheissen, dass Ziffer 1 des Entscheiddispositivs\nvom 7. Januar 2011 mit der Feststellung aufzuheben ist, dass auf die Einsprache vom\n22. November 2010 nicht eingetreten wird. Die Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom\n7. Januar 2011 ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die\nSpruchgebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n5.2 Nachdem es letztlich bei der verfügten Alimentenbevorschussung bleibt, ist von\neinem Unterliegen des Rekurrenten auszugehen (vgl. Urteil des EVG vom 6. März 2006,\nC 41/05, E. 4). Umständehalber (zu Unrecht materieller Entscheid der Vorinstanz) wird\naber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 97 VRP). Das Gesuch des\nRekurrenten um Befreiung von den Gerichtskosten (act. G 1) wird damit\ngegenstandslos.\n\n5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent keinen Anspruch auf eine\nParteientschädigung. Zu prüfen bleibt daher sein Gesuch um unentgeltliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsverbeiständung (vgl. hierzu act. G 1, G 12, G 14 und G 16). Gemäss Art. 99 VRP\nin Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;\nSR 272) wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur gewährt, wenn dies zur\nWahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Je schwerer der drohende\nEingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen ist und je stärker ihre Interessen durch\ndas Verfahren betroffen sind, umso eher ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung\nnotwendig (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29\nAbs. 3 BV], Basel 2008, S. 117). In leichten Fällen, in denen die Interessen der\ngesuchstellenden Person nicht wesentlich betroffen sind, ist es nicht notwendig, einen\nunentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (BSK ZPO-Rüegg, Rz 10 zu Art. 118). Bei\nsehr kleinen Streitwerten von ein paar hundert Franken, ist von leichten Fällen\nauszugehen (Meichssner, a.a.O., S. 126 mit Hinweisen). Vorliegend wurde einzig durch\ndie Auferlegung einer Spruchgebühr von Fr. 300.-- (act. G 4.2) in die Rechtsstellung\ndes Rekurrenten eingegriffen, was nach dem Gesagten als leichter Fall zu qualifizieren\nist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher mangels\nNotwendigkeit abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob dem\nGesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch wegen Aussichtslosigkeit der\nRechtsvorkehr oder fehlender Mittellosigkeit nicht zu entsprechen wäre.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentschieden:\n\n1. Der Rekurs wird in dem Sinn gutgeheissen, dass Ziffer 1 des Entscheiddispositivs\nvom 7. Januar 2011 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass auf die Einsprache\nvom 22. November 2010 nicht eingetreten wird. Die Ziffer 2 des Entscheiddispositivs\nvom 7. Januar 2011 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid über die\nSpruchgebühr an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird\nabgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}