{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2011-1_2011-11-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7201&type=1563347022&cHash=0bf7e8dc483ec54643af9ffa5c2211a0", "Checksum": "d27942cc40c7b30095914813db1bc879"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:17", "Num": ["ABV 2011/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2011 ABV 2011/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.11.2011 ABV 2011/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.11.2011 ABV 2011/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der unterhaltsverpflichtete Vater ist mangels schützenswerten Interesses nicht zur Einsprache gegen eine Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung zugunsten seiner volljährigen Tochter legitimiert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. 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Der Rekurrent hält\ndiese Auffassung insofern für nicht stichhaltig, als im Extremfall auch ein korrekt\nzahlender Alimentenschuldner eine Bevorschussung über sich ergehen lassen müsste,\nohne sich dazu je in rechtsstaatlich einwandfreier Form äussern und\nRechtsmittelmöglichkeiten wahrnehmen zu können. Bei dieser Argumentation übersieht\nder Rekurrent indessen, dass es ihm frei steht, aufsichtsrechtliche Vorkehren gegen die\nVorinstanz zu ergreifen. Ferner verkennt er, dass sich die geschuldete\nUnterhaltsleistung nach dem unbestritten rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts\nFrauenfeld vom 18. Mai 2009 (act. G 4.19) bestimmt. Durch den Entscheid zur\nAlimentenbevorschussung erfährt die vom Bezirksgericht festgesetzte Forderung keine\nÄnderung. Vielmehr findet einzig ein Gläubigerwechsel statt, da die Vorinstanz im\nUmfang der Bevorschussung von Gesetzes wegen Gläubigerin der Unterhaltsbeiträge\nwird (Art. 289 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Der mögliche Rahmen, in\ndem die Vorinstanz zur Rückforderung berechtigt ist, wird von den Zivilurteilen\nfestgelegt und verändert sich durch die Bevorschussung in keiner Weise. Die\nAlimentenbevorschussung ist daher kein Nachteil, den der Rekurrent durch eine\nordentliche Rechtsmittelerhebung abwenden könnte. In einem zivilrechtlichen\n(Rück-)Forde-rungsverfahren der Vorinstanz gegen den Rekurrenten kann dieser\ngeleistete Zahlungen zur Verrechnung stellen und Einreden gegen den Bestand und die\nHöhe (Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs\n[SchKG; SR 281.1]), nach Massgabe der ihm im rechtskräftigen Zivilurteil auferlegten\nUnterhaltsverpflichtung, vorbringen. Demnach ist der Rekurrent durch die\nangefochtene Verfügung vom 15. November 2010 nicht in den eigenen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nschützenswerten Interessen beeinträchtigt. Weder seine tatsächliche noch rechtliche\nSituation wird durch den Entscheid über die Alimentenbevorschussung beeinflusst. Er\nschuldet die vom Zivilgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge, ob sie nun von der\nVorinstanz bevorschusst werden oder nicht. Ein praktischer Nutzen eines dagegen\nerhobenen ordentlichen Rechtsmittels liegt seitens des Rekurrenten nicht vor (vgl.\nUrteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 30. Oktober 2009, AGVE 2009-56). Ein\nsolcher kann auch nicht darin erblickt werden, dass das Gemeinwesen als neuer\nGläubiger vollstreckungsrechtliche Massnahmen treffen kann. Denn das Gemeinwesen\nhat in diesem Zusammenhang nicht weitergehende Möglichkeiten als das\nunterhaltsberechtigte Kind. Zudem besteht unabhängig von der\nAlimentenbevorschussung ein Anspruch der unterhaltsberechtigten Person auf\nInkassohilfe durch den Staat (Art. 290 ZGB). Somit fehlte dem Rekurrenten ein\nRechtsschutzinteresse an der Aufhebung und Abänderung der Verfügung vom\n15. November 2010 betreffend Alimentenbevorschussung. Die Vorinstanz hätte daher\nauf die Einsprache des Rekurrenten nicht eintreten dürfen.\n\n3.2 Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und\nhat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu\nberücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid\naufgehoben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar\n2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 6. März 2006, C 41/05,\nE. 1 mit Hinweis auf BGE 128 V 89 E. 2a) und durch einen Nichteintretensentscheid\nersetzt wird.\n\n4.\n\nDes Weiteren ist zu prüfen, ob der Rekurrent zur Rekurserhebung gegen den\nEinspracheentscheid vom 7. Januar 2011 legitimiert ist.\n\n4.1 Im angefochtenen Entscheid wurde dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von\nFr. 300.-- auferlegt. Er ist damit offensichtlich in schützenswerten Interessen betroffen\nund diesbezüglich zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.\n\n4.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorliegende E. 3.1), hätte die Vorinstanz auf die\nEinsprache des Rekurrenten vom 22. November 2010 nicht eintreten dürfen und einen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}