{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2011-1_2011-11-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7201&type=1563347022&cHash=0bf7e8dc483ec54643af9ffa5c2211a0", "Checksum": "d27942cc40c7b30095914813db1bc879"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:17", "Num": ["ABV 2011/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2011 ABV 2011/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.11.2011 ABV 2011/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.11.2011 ABV 2011/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der unterhaltsverpflichtete Vater ist mangels schützenswerten Interesses nicht zur Einsprache gegen eine Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung zugunsten seiner volljährigen Tochter legitimiert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. 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November 2011, ABV 2011/1).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2011/1\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 30.04.2020\nEntscheiddatum: 28.11.2011\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 28.11.2011\nDer unterhaltsverpflichtete Vater ist mangels schützenswerten Interesses\nnicht zur Einsprache gegen eine Verfügung betreffend\nAlimentenbevorschussung zugunsten seiner volljährigen Tochter legitimiert\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28.\nNovember 2011, ABV 2011/1).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und\n\nMarie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\n\nEntscheid vom 28. November 2011\n\nin Sachen\n\nA.___,\n\nRekurrent,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Schwarz, Bahnhofstrasse 49,\n8501 Frauenfeld,\n\ngegen\n\nPolitische Gemeinde B.___,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBevorschussung von Unterhaltsbeiträgen\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Mit Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 19. Mai 2004 wurde die Ehe\nzwischen A.___ und C.___ geschieden. A.___ wurde darin zu monatlichen\nUnterhaltsleistungen an seine Kinder (u.a. an die mittlerweile volljährige D.___)\nverpflichtet (act. G 4.26; vgl. auch das Abänderungsurteil des Bezirksgerichts\nFrauenfeld vom 18. Mai 2009, act. G 4.19). Am 18. Oktober 2010 ersuchte D.___ die\nPolitische Gemeinde B.___ um Bevorschussung und Inkassohilfe von\nUnterhaltsbeiträgen (act. G 4.10).\n\nA.b Die Politische Gemeinde B.___ verfügte am 15. November 2010, dass D.___ die ihr\nzustehenden monatlichen Unterhaltsleistungen von Fr. 580.-- vollumfänglich\nbevorschusst werden. Ein Protokollauszug der Entscheidung wurde an A.___ gesandt\n(act. G 4.7).\n\nA.c Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 22. November 2010 Einsprache (act. G 4.6;\nergänzende Begründung vom 7. Dezember 2010, act. G 4.4). Die Politische Gemeinde\nB.___ wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Januar 2011 ab und erhob eine\nEntscheidgebühr von Fr. 300.-- zulasten von A.___. In der Rechtsmittelbelehrung gab\nsie an, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen für die\nBeurteilung eines allfälligen Rekurses zuständig sei (act. G 4.2).\n\nB.\n\nB.a Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2011 hat der Rekurrent, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz, am 24. Januar 2011 bei der\nVerwaltungsrekurskommission Rekurs erhoben. Darin beantragte er die Aufhebung des\nEinspracheentscheids (act. G 1). Der Rekurs wurde von der\nVerwaltungsrekurskommission am 31. Januar 2011 zuständigkeitshalber an das\nVersicherungsgericht des Kantons St. Gallen weitergeleitet (act. G 0).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.b In der Vernehmlassung vom 1. März 2011 verzichtete die Vorinstanz auf eine\nweitergehende Stellungnahme, hielt aber nochmals fest, dass zum Zeitpunkt des\nEinspracheentscheids die Voraussetzungen für eine Alimentenbevorschussung erfüllt\ngewesen seien (act. G 4).\n\nB.c In der Replik vom 1. April 2011 hält der Rekurrent vollumfänglich an seinem Rekurs\nfest (act. G 8). Die Vorinstanz hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 10).\n\nB.d Am 4. August 2011 räumt das Versicherungsgericht den Parteien Gelegenheit zur\nStellungnahme bezüglich der Einsprache- und Rekurslegitimation des Rekurrenten ein\n(act. G 17).\n\nB.e Währenddem sich die Vorinstanz nicht innert Frist vernehmen liess, stellt sich der\nRekurrent in seiner Eingabe vom 5. September 2011 auf den Standpunkt, dass er\nsowohl zur Einsprache wie auch zum Rekurs legitimiert sei. Jedenfalls habe er sich\nnach Treu und Glauben zumindest auf die Rechtsmittelbelehrungen verlassen dürfen,\nwas selbst bei Verneinung der Rechtsmittellegitimation und Nichteintreten\nentsprechende Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Gemeindewesen haben\nmüsse (act. G 18).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nZunächst ist die Frage zu prüfen, ob der Rekurrent zur Anfechtung der Verfügung vom\n15. November 2010 und des Einspracheentscheids vom 7. Januar 2011 legitimiert ist.\nDie Vorinstanz hielt den Rekurrenten - ohne nähere Überprüfung - zur Einsprache\nlegitimiert (vgl. act. G 4.2).\n\n2.\n\nNach Art. 45 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP,\nsGS 951.1) ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder\nAufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse\ndartut. Massgebend ist, ob die einen Rekurs erhebende Person mehr als irgendein\nDritter oder die Allgemeinheit durch den angefochtenen Akt in ihren eigenen, aktuellen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrechtlichen oder tatsächlichen Interessen berührt wird. Nichts anderes gilt mit Blick auf\ndie Einsprachelegitimation.\n\n3.\n\nVorab ist die Frage zu prüfen, ob der Rekurrent zur Einsprache gegen die Verfügung\nvom 15. November 2010 legitimiert war.\n\n"}