1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2010 aufgehoben und der Beginn der Alimentenbevorschussung auf den 1. Januar 2010 festgesetzt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 1'600.-- (inkl. Bar-auslagen und Mehrwertsteuer). Er kann im Betrag von Fr. 1'000.-- Rückgriff auf die Vorinstanz nehmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8