31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]). Soweit die Gegenpartei kostenpflichtig ist, kann der Staat auf sie Rückgriff nehmen (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 282 lit. c ZPG/SG in der in diesem Verfahren noch anwendbaren Fassung, vgl. Art. 404 ZPO/CH). Entsprechend ist dem Staat im Betrag von Fr. 1'000.-- das Rückgriffsrecht auf die Vorinstanz einzuräumen. 3.4 Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann die Rekurrentin zur Rückzahlung der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPG/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: