hierdurch Synergien ergeben, rechtfertigt sich vorliegend die Zusprache einer reduzierten Entschädigung (bzw. einer Zusatzentschädigung zum genannten anderen Verfahren). Diese ist - ausgehend von einer Entschädigung von Fr. 2'000.-- - wegen des teilweisen Obsiegens auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Auf Grund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist überdies der Entschädigungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin gegenüber dem Staat festzulegen. Die vom Staat geschuldete Entschädigung beläuft sich auf Fr. 1'600.-- (um 20 % reduziertes Honorar nach Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]).