3.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Alimentenbevorschussung ab 1. Januar 2010 zu bewilligen. 3.2 Das Rekursverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 95 Abs. 3 resp. Art. 97 VRP ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtsgebühren bei der Vorinstanz resp. der Rekurrentin zu verzichten. 3.3 Die Rekurrentin obsiegt teilweise. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Nachdem vorliegend teilweise die gleichen Rechtsfragen zu behandeln waren, wie im Parallelentscheid MB 2010/1 (Frage des Wohnsitzes des Kindsvaters), und sich