Rechtsprechungsgemäss wird die Unterlassung einer gebotenen Auskunft nach Art. 27 ATSG der Erteilung einer falschen Auskunft gleichgesetzt (BGE 131 V 472 E. 5). In analoger Anwendung dazu rechtfertigt es sich demnach, den Beginn der Anspruchsberechtigung auf den 1. Januar 2010 festzusetzen.