Mit der Rekurrentin ist davon auszugehen, dass unter diesen Umständen eine Aufklärung darüber, dass Alimentenbevorschussung beantragt werden könne, angezeigt gewesen wäre. Dies unter dem Titel des Sozialhilfegesetzes, das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 lit. a vorsieht, dass zur Vorbeugung gegen Hilfsbedürftigkeit die Beratung der Gemeinde in Anspruch genommen werden könne. Sekundär ergibt sich auch aus - dem vorliegend nicht direkt anwendbaren - Art. 27 Abs. 1 ATSG eine Beratungspflicht der zuständigen Behörden im Bereich der sozialen Sicherung. Die Alimentenbevorschussung ist ähnlich wie die Opferhilfe zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung anzusiedeln.