Zudem musste auch der Vorinstanz klar sein, dass der Unterhaltsvertrag auf Grund der Situation kaum eingehalten würde. Die Rekurrentin hatte sodann nach unbestritten gebliebener Darstellung bereits Ende 2009 diverse Male bei der Gemeinde vorgesprochen, um sich nach ihren Möglichkeiten zu erkundigen. Dies musste auch dem Sozialamt bekannt sein (vgl. etwa Schreiben 10. Juni 2010 an A.___ betreffend Unterhaltspflicht, das den Stempel des Sozialamtes und die Unterschrift des Ratsschreibers trägt; act. G 6.6).