Am selben Tag (1. März 2010) wurde der Unterhaltsvertrag durch die Vormundschaftsbehörde genehmigt, wobei die eine Unterschrift vom vorbefassten Ratsschreiber, diesmal in seiner Funktion als Sekretär der Vormundschaftsbehörde, geleistet wurde (act. G 14.1). Mithin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz ab dem 1. März 2010 Kenntnis sowohl von der Trennung als auch vom Unterhaltsanspruch der Rekurrentin hatte. Zudem musste auch der Vorinstanz klar sein, dass der Unterhaltsvertrag auf Grund der Situation kaum eingehalten würde.