SHG gewähre sodann betreuende Sozialhilfe. Diese werde geleistet durch Beratung und persönliche Betreuung (Art. 8 lit. a SHG). Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass auf Grund des Ausschlussgrundes von Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU (Zusammenleben) kein Anspruch auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alimentenbevorschussung bestanden habe und die Rekurrentin demzufolge auch nicht darüber habe informiert werden können.