Schon beim ersten Gespräch hätte eine Aufklärung darüber erfolgen sollen, dass allfällige Unterhaltsbeiträge durch die Gemeinde bevorschusst werden könnten. Dies hätte der Rekurrentin ermöglicht, ihr Gesuch früher zu stellen. Indem die Vorinstanz nun einen Vorteil aus ihrer Unterlassung (mangelnde Aufklärung) ziehen wolle, verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich. In ihrer Replik vom 16. August 2010 zum Fall MB 2010/1 führte die Rechtsvertreterin zudem aus, gemäss Art. 3 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) leiste die politische Gemeinde persönliche Hilfe durch fachlich geeignetes Personal. Art. 7 SHG gewähre sodann betreuende Sozialhilfe.