2.1 Wie im Verfahren MB 2010/1 ist zunächst streitig, wie lange der Kindsvater mit der Rekurrentin zusammen gewohnt hat. Dazu kann auf die entsprechenden Ausführungen im genannten Urteil abgestellt werden (E. 2.2). Demnach ist davon auszugehen, dass der Kindsvater und die Rekurrentin bis 31. Dezember 2009 im Konkubinat gelebt haben. Danach wohnte der Kindsvater offenbar in seinem Atelier, jedenfalls nicht mehr bei ihr. Mithin besteht bis Ende 2009 kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung, da jenem der Ausschlussgrund des Zusammenlebens entgegenstand (Art. 3 lit. f GIVU).