B.d Mit Duplik vom 18. November 2010 führt die Vorinstanz nochmals aus, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung ausgeschlossen sei, wenn die Eltern zusammen leben würden. Dadurch habe sich eine Informationspflicht über die Alimentenbevorschussung erübrigt; eine gesetzliche Aufklärungspflicht bestehe nicht. Im Weiteren wird erneut darauf hingewiesen, dass einzig die drei Monate vor der Gesuchstellung zu beurteilen seien. Für die Monate davor bestehe schon grundsätzlich kein Anspruch (act. G 11). B.e Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2010 wird dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen (act. G 7).