B.c Mit Replik vom 19. Oktober 2010 führt die Rechtsvertreterin aus, dass die Rekurrentin bereits im November/Dezember 2009 bei der Vorinstanz um Hilfe nachgesucht habe. Somit sei der Vorinstanz bereits Ende 2009 bekannt gewesen, dass sich die Rekurrentin und ihr Kleinkind in finanziellen Schwierigkeiten befunden hätten. Auch sei der Vorinstanz bekannt gewesen, dass der Kindsvater von der Hand in den Mund gelebt habe. Es wäre damit Pflicht der Vorinstanz gewesen, die Rekurrentin umfassend über ihre Rechte aufzuklären. Schon beim ersten Gespräch hätte eine Aufklärung darüber erfolgen sollen, dass allfällige Unterhaltsbeiträge durch die Gemeinde bevorschusst werden könnten.