B.b Mit Stellungnahme vom 14. September 2010 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Alimentenbevorschussung ab 1. März 2010 erfolge. Die Rekurrentin habe den Antrag auf Alimentenbevorschussung am 28. Mai 2010 gestellt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 GIVU würden die Beiträge bevorschusst, die ab Beginn des Monats fällig würden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolge. Nach Ziff. 2 derselben Bestimmung würden auch die Unterhaltsbeiträge bevorschusst, die in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden seien.