B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 6. Juli 2010 mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Rekurrentin sei die Alimentenbevorschussung von Fr. 470.-- pro Monat ab 1. September 2009, eventualiter ab 1. Januar 2010 zu bewilligen. Ausserdem sei der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Wie bereits in MB 2010/1 wird der Rekurs im Wesentlichen damit begründet, dass der Kindsvater kurz nach der Geburt aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und ihn schliesslich die Gemeinde selber am 1. März 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2010 umgemeldet habe. Es bestehe mithin kein Ausschlussgrund nach Art. 3 lit.