A.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 stellte die Politische Gemeinde fest, dass der Kindsvater nicht in der Lage sei, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu leisten, obwohl er mehrfach von der Kindsmutter dazu ermahnt worden sei. Da der Kindsvater aber bis Ende März 2010 bei der Kindsmutter gewohnt habe, erfolge die Bevorschussung in Höhe von Fr. 470.-- erst ab 1. April 2010 (act. G 6.3). B.