{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2010-1_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7193&type=1563347022&cHash=6ee77b690deb29272d183dbc43fb222b", "Checksum": "15325c3f7d708d7d3437a2e25b026899"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:40", "Num": ["ABV 2010/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 3 lit. f GIVU: Alimentenbevorschussung. Anspruchsbeginn. Anspruch und Höhe vorliegend grundsätzlich unbestritten. Solange die Kindseltern zusammen leben (vorliegend bis Ende 2009), besteht jedoch ein Ausschlussgrund (Art. 3 lit. f GIVU). Zudem hat es die Verwaltung zu vertreten, dass die Ansprecherin den Antrag mangels Aufklärung über ihre Rechte zu spät gestellt hat. Rekurrentin wird so gestellt, wie wenn sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Der Anspruch besteht damit ab Wegfall des Ausschlussgrundes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2011, ABV 2010/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:35:40", "Checksum": "638f311afbc7245a767bbd1e1436ea3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 3 lit. f GIVU: Alimentenbevorschussung. Anspruchsbeginn. Anspruch und Höhe vorliegend grundsätzlich unbestritten. Solange die Kindseltern zusammen leben (vorliegend bis Ende 2009), besteht jedoch ein Ausschlussgrund (Art. 3 lit. f GIVU). Zudem hat es die Verwaltung zu vertreten, dass die Ansprecherin den Antrag mangels Aufklärung über ihre Rechte zu spät gestellt hat. Rekurrentin wird so gestellt, wie wenn sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Der Anspruch besteht damit ab Wegfall des Ausschlussgrundes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2011, ABV 2010/1).\n\n2.4 Selbst wenn eine Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht verneint würde, wäre ein\nAnspruch auf Alimentenbevorschussung ab Januar 2010 gegeben. Wie sich aus den\neingereichten Akten im parallelen Verfahren betreffend Mutterschaftsbeiträge (MB\n2010/1) ergibt, hat sich die Mutter der Rekurrentin mit E-Mail vom 26. April 2010 beim\nRatsschreiber u.a. nochmals erkundigt, wann nun endlich die\nAlimentenbevorschussung beginne und vom Ratsschreiber am 27. April 2010 u.a. die\nAntwort erhalten, die Alimentenbevorschussung laufe ab sofort (MB 2010/1 act. G 7.1).\nVor diesem Hintergrund wäre von einer Anmeldung spätestens im April 2010\nauszugehen.\n\n3.\n\n3.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die\nAlimentenbevorschussung ab 1. Januar 2010 zu bewilligen.\n\n3.2 Das Rekursverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In\nAnwendung von Art. 95 Abs. 3 resp. Art. 97 VRP ist jedoch auf die Erhebung von\nGerichtsgebühren bei der Vorinstanz resp. der Rekurrentin zu verzichten.\n\n3.3 Die Rekurrentin obsiegt teilweise. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote\neingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist.\nNachdem vorliegend teilweise die gleichen Rechtsfragen zu behandeln waren, wie im\nParallelentscheid MB 2010/1 (Frage des Wohnsitzes des Kindsvaters), und sich\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhierdurch Synergien ergeben, rechtfertigt sich vorliegend die Zusprache einer\nreduzierten Entschädigung (bzw. einer Zusatzentschädigung zum genannten anderen\nVerfahren). Diese ist - ausgehend von einer Entschädigung von Fr. 2'000.-- - wegen\ndes teilweisen Obsiegens auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)\nfestzusetzen. Auf Grund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist\nüberdies der Entschädigungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin\ngegenüber dem Staat festzulegen. Die vom Staat geschuldete Entschädigung beläuft\nsich auf Fr. 1'600.-- (um 20 % reduziertes Honorar nach Art. 31 Abs. 3 des\nAnwaltsgesetzes [sGS 963.70]). Soweit die Gegenpartei kostenpflichtig ist, kann der\nStaat auf sie Rückgriff nehmen (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 282 lit. c ZPG/SG in der\nin diesem Verfahren noch anwendbaren Fassung, vgl. Art. 404 ZPO/CH). Entsprechend\nist dem Staat im Betrag von Fr. 1'000.-- das Rückgriffsrecht auf die Vorinstanz\neinzuräumen.\n\n3.4 Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann die Rekurrentin zur\nRückzahlung der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288\nAbs. 1 ZPG/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentschieden:\n\n1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung vom\n10. Juni 2010 aufgehoben und der Beginn der Alimentenbevorschussung auf den\n1. Januar 2010 festgesetzt.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 1'600.-- (inkl.\nBar-auslagen und Mehrwertsteuer). Er kann im Betrag von Fr. 1'000.-- Rückgriff auf die\nVorinstanz nehmen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8\n"}