{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2010-1_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7193&type=1563347022&cHash=6ee77b690deb29272d183dbc43fb222b", "Checksum": "15325c3f7d708d7d3437a2e25b026899"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:40", "Num": ["ABV 2010/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 3 lit. f GIVU: Alimentenbevorschussung. Anspruchsbeginn. Anspruch und Höhe vorliegend grundsätzlich unbestritten. Solange die Kindseltern zusammen leben (vorliegend bis Ende 2009), besteht jedoch ein Ausschlussgrund (Art. 3 lit. f GIVU). Zudem hat es die Verwaltung zu vertreten, dass die Ansprecherin den Antrag mangels Aufklärung über ihre Rechte zu spät gestellt hat. Rekurrentin wird so gestellt, wie wenn sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Der Anspruch besteht damit ab Wegfall des Ausschlussgrundes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2011, ABV 2010/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:35:40", "Checksum": "638f311afbc7245a767bbd1e1436ea3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 3 lit. f GIVU: Alimentenbevorschussung. Anspruchsbeginn. Anspruch und Höhe vorliegend grundsätzlich unbestritten. Solange die Kindseltern zusammen leben (vorliegend bis Ende 2009), besteht jedoch ein Ausschlussgrund (Art. 3 lit. f GIVU). Zudem hat es die Verwaltung zu vertreten, dass die Ansprecherin den Antrag mangels Aufklärung über ihre Rechte zu spät gestellt hat. Rekurrentin wird so gestellt, wie wenn sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Der Anspruch besteht damit ab Wegfall des Ausschlussgrundes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2011, ABV 2010/1).\n\nDiesbezüglich lässt die Rekurrentin vorbringen, die Vorinstanz habe sie nicht genügend\nüber ihre Rechte aufgeklärt. So habe die Rekurrentin die Vorinstanz bereits im\nNovember/Dezember 2009 um Hilfe nachgesucht. Somit sei der Vorinstanz seit Ende\n2009 bekannt gewesen, dass sich die Rekurrentin in finanziellen Schwierigkeiten\nbefinde. Am 18. Februar 2010 sei auch der Unterhaltsvertrag mit dem Kindsvater\ngeschlossen worden. Der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass dieser von der Hand\nin den Mund lebe. Schon beim ersten Gespräch hätte eine Aufklärung darüber erfolgen\nsollen, dass allfällige Unterhaltsbeiträge durch die Gemeinde bevorschusst werden\nkönnten. Dies hätte der Rekurrentin ermöglicht, ihr Gesuch früher zu stellen. Indem die\nVorinstanz nun einen Vorteil aus ihrer Unterlassung (mangelnde Aufklärung) ziehen\nwolle, verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich. In ihrer Replik vom 16. August 2010 zum\nFall MB 2010/1 führte die Rechtsvertreterin zudem aus, gemäss Art. 3 Abs. 1 des\nSozialhilfegesetzes (SHG) leiste die politische Gemeinde persönliche Hilfe durch\nfachlich geeignetes Personal. Art. 7 SHG gewähre sodann betreuende Sozialhilfe.\nDiese werde geleistet durch Beratung und persönliche Betreuung (Art. 8 lit. a SHG).\n\nDemgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass auf Grund des Ausschlussgrundes\nvon Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU (Zusammenleben) kein Anspruch auf\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAlimentenbevorschussung bestanden habe und die Rekurrentin demzufolge auch nicht\ndarüber habe informiert werden können.\n\nDiese Argumentation mag aus Sicht der Vorinstanz für die Zeit bis Ende Februar 2010\nGültigkeit haben. Die Vorinstanz geht aber in ihrer Vernehmlassung vom 14. September\n2010 selber davon aus, dass der Kindsvater nur bis Februar 2010 bei der Rekurrentin\ngewohnt und sich am 1. März 2010 abgemeldet habe. Aus diesem Grund sei die\nAlimentenbevorschussung ab März 2010 vorzunehmen (vgl. Antrag, Ziff. 1). Am selben\nTag (1. März 2010) wurde der Unterhaltsvertrag durch die Vormundschaftsbehörde\ngenehmigt, wobei die eine Unterschrift vom vorbefassten Ratsschreiber, diesmal in\nseiner Funktion als Sekretär der Vormundschaftsbehörde, geleistet wurde (act. G 14.1).\nMithin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz ab dem 1. März 2010 Kenntnis\nsowohl von der Trennung als auch vom Unterhaltsanspruch der Rekurrentin hatte.\nZudem musste auch der Vorinstanz klar sein, dass der Unterhaltsvertrag auf Grund der\nSituation kaum eingehalten würde. Die Rekurrentin hatte sodann nach unbestritten\ngebliebener Darstellung bereits Ende 2009 diverse Male bei der Gemeinde\nvorgesprochen, um sich nach ihren Möglichkeiten zu erkundigen. Dies musste auch\ndem Sozialamt bekannt sein (vgl. etwa Schreiben 10. Juni 2010 an A.___ betreffend\nUnterhaltspflicht, das den Stempel des Sozialamtes und die Unterschrift des\nRatsschreibers trägt; act. G 6.6).\n\nMit der Rekurrentin ist davon auszugehen, dass unter diesen Umständen eine\nAufklärung darüber, dass Alimentenbevorschussung beantragt werden könne,\nangezeigt gewesen wäre. Dies unter dem Titel des Sozialhilfegesetzes, das in Art. 2\nAbs. 1 i.V.m. Art. 8 lit. a vorsieht, dass zur Vorbeugung gegen Hilfsbedürftigkeit die\nBeratung der Gemeinde in Anspruch genommen werden könne. Sekundär ergibt sich\nauch aus - dem vorliegend nicht direkt anwendbaren - Art. 27 Abs. 1 ATSG eine\nBeratungspflicht der zuständigen Behörden im Bereich der sozialen Sicherung. Die\nAlimentenbevorschussung ist ähnlich wie die Opferhilfe zwischen Sozialhilfe und\nSozialversicherung anzusiedeln. Es rechtfertigt sich von daher, auch im Bereich der\nAlimentenbevorschussung von einer Aufklärungspflicht auszugehen, wie das\nBundesgericht es im Bereich Opferhilfe getan hat (Urteil vom 10. September 2010,\n1C_32/2010, E. 3.6). Die Vorinstanz wäre demnach gehalten gewesen, die Rekurrentin\njedenfalls ab März 2010 auf die Möglichkeit der Alimentenbevorschussung aufmerksam\nzu machen. Mithin hätte diese die Möglichkeit gehabt, bis Ende April 2010 ein Gesuch\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\num Alimentenbevorschussung zu stellen, und damit ab 1. Januar 2010 in den Genuss\nderselben zu kommen.\n\n2.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Rekurrentin bei rechtzeitiger\nAufklärung durch die Vorinstanz ihr Gesuch um Alimentenbevorschussung um\nmindestens einen Monat früher hätte einreichen können und damit bereits ab 1. Januar\n2010 Anspruch auf Leistungen gehabt hätte.\n\nRechtsprechungsgemäss wird die Unterlassung einer gebotenen Auskunft nach Art. 27\nATSG der Erteilung einer falschen Auskunft gleichgesetzt (BGE 131 V 472 E. 5). In\nanaloger Anwendung dazu rechtfertigt es sich demnach, den Beginn der\nAnspruchsberechtigung auf den 1. Januar 2010 festzusetzen.\n\n"}