{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2010-1_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7193&type=1563347022&cHash=6ee77b690deb29272d183dbc43fb222b", "Checksum": "15325c3f7d708d7d3437a2e25b026899"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:40", "Num": ["ABV 2010/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 3 lit. f GIVU: Alimentenbevorschussung. Anspruchsbeginn. Anspruch und Höhe vorliegend grundsätzlich unbestritten. Solange die Kindseltern zusammen leben (vorliegend bis Ende 2009), besteht jedoch ein Ausschlussgrund (Art. 3 lit. f GIVU). Zudem hat es die Verwaltung zu vertreten, dass die Ansprecherin den Antrag mangels Aufklärung über ihre Rechte zu spät gestellt hat. Rekurrentin wird so gestellt, wie wenn sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Der Anspruch besteht damit ab Wegfall des Ausschlussgrundes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2011, ABV 2010/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:35:40", "Checksum": "638f311afbc7245a767bbd1e1436ea3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 3 lit. f GIVU: Alimentenbevorschussung. Anspruchsbeginn. Anspruch und Höhe vorliegend grundsätzlich unbestritten. Solange die Kindseltern zusammen leben (vorliegend bis Ende 2009), besteht jedoch ein Ausschlussgrund (Art. 3 lit. f GIVU). Zudem hat es die Verwaltung zu vertreten, dass die Ansprecherin den Antrag mangels Aufklärung über ihre Rechte zu spät gestellt hat. Rekurrentin wird so gestellt, wie wenn sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Der Anspruch besteht damit ab Wegfall des Ausschlussgrundes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2011, ABV 2010/1).\n\nB.d Mit Duplik vom 18. November 2010 führt die Vorinstanz nochmals aus, dass\ngemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung\nausgeschlossen sei, wenn die Eltern zusammen leben würden. Dadurch habe sich eine\nInformationspflicht über die Alimentenbevorschussung erübrigt; eine gesetzliche\nAufklärungspflicht bestehe nicht. Im Weiteren wird erneut darauf hingewiesen, dass\neinzig die drei Monate vor der Gesuchstellung zu beurteilen seien. Für die Monate\ndavor bestehe schon grundsätzlich kein Anspruch (act. G 11).\n\nB.e Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2010 wird dem Gesuch um Bewilligung\nder unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen (act. G 7).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für\nUnterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat ein Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht\nder Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für\nelterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem\nUnterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)\nfestgesetzt sind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig\neingehen (lit. b). Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente\nder eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das\nanrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a\nGIVU). Nur teilweise werden die Unterhaltsbeiträge bevorschusst, wenn das\nanrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt (Art. 4 lit. b\nGIVU). Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des\nKonkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners\n(Art. 4bis Abs. 1 GIVU). Das Mindesteinkommen entspricht beim alleinstehenden\nobhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Alleinstehende\nmassgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen,\nerhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1 lit. a GIVU). Beim verheirateten, in einer\neingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat lebenden obhutsberechtigten\nElternteil entspricht das Mindesteinkommen dem doppelten Betrag des für Ehepaare\nund für eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für\nordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1 lit. b\nGIVU). Die Bevorschussungsgrenze entspricht gemäss Art. 4quater GIVU dem\nMindesteinkommen zuzüglich des um einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für\nAlleinstehende massgebenden Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen.\n\n1.2 Mit den Vorschriften über die Berücksichtigung der Einkommens- und\nVermögensverhältnisse und mit der Festlegung von Einkommensgrenzen bringt das\nGIVU zum Ausdruck, dass die Bevorschussung durch das Gemeinwesen subsidiärer\nNatur ist (vgl. BGE 112 Ia 256 f.). Die Bevorschussung soll grundsätzlich nur dort zum\nTragen kommen, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes bzw. des\nobhutsberechtigten Elternteils dies notwendig machen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.\n\n2.1 Wie im Verfahren MB 2010/1 ist zunächst streitig, wie lange der Kindsvater mit der\nRekurrentin zusammen gewohnt hat. Dazu kann auf die entsprechenden Ausführungen\nim genannten Urteil abgestellt werden (E. 2.2). Demnach ist davon auszugehen, dass\nder Kindsvater und die Rekurrentin bis 31. Dezember 2009 im Konkubinat gelebt\nhaben. Danach wohnte der Kindsvater offenbar in seinem Atelier, jedenfalls nicht mehr\nbei ihr. Mithin besteht bis Ende 2009 kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung, da\njenem der Ausschlussgrund des Zusammenlebens entgegenstand (Art. 3 lit. f GIVU).\n\n2.2 Für die Zeit ab 2010 ist nach dem beschriebenen Wohnsitzwechsel des\nKindsvaters ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung zumindest ab 1. Februar 2010\nausgewiesen, nachdem sich die Rekurrentin unbestrittenermassen im Mai 2010 dafür\nangemeldet und ab 1. Januar 2010 der Ausschlussgrund nach Art. 3 lit. f GIVU\n(Zusammenleben) nicht mehr bestanden hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 GIVU). Zu klären\nbleibt somit noch ein allfälliger Anspruch für den Januar 2010.\n\n"}