{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_ABV-2010-1_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7193&type=1563347022&cHash=6ee77b690deb29272d183dbc43fb222b", "Checksum": "15325c3f7d708d7d3437a2e25b026899"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:35:40", "Num": ["ABV 2010/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 3 lit. f GIVU: Alimentenbevorschussung. Anspruchsbeginn. Anspruch und Höhe vorliegend grundsätzlich unbestritten. Solange die Kindseltern zusammen leben (vorliegend bis Ende 2009), besteht jedoch ein Ausschlussgrund (Art. 3 lit. f GIVU). Zudem hat es die Verwaltung zu vertreten, dass die Ansprecherin den Antrag mangels Aufklärung über ihre Rechte zu spät gestellt hat. Rekurrentin wird so gestellt, wie wenn sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Der Anspruch besteht damit ab Wegfall des Ausschlussgrundes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2011, ABV 2010/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:35:40", "Checksum": "638f311afbc7245a767bbd1e1436ea3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 17.02.2011 ABV 2010/1\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 3 lit. f GIVU: Alimentenbevorschussung. Anspruchsbeginn. Anspruch und Höhe vorliegend grundsätzlich unbestritten. Solange die Kindseltern zusammen leben (vorliegend bis Ende 2009), besteht jedoch ein Ausschlussgrund (Art. 3 lit. f GIVU). Zudem hat es die Verwaltung zu vertreten, dass die Ansprecherin den Antrag mangels Aufklärung über ihre Rechte zu spät gestellt hat. Rekurrentin wird so gestellt, wie wenn sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Der Anspruch besteht damit ab Wegfall des Ausschlussgrundes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2011, ABV 2010/1).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: ABV 2010/1\nStelle: Versicherungsgericht\nKantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,\nRubrik:\nElternsc\nPublikationsdatum: 30.04.2020\nEntscheiddatum: 17.02.2011\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 17.02.2011\nArt. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 3 lit. f GIVU:\nAlimentenbevorschussung. Anspruchsbeginn. Anspruch und Höhe\nvorliegend grundsätzlich unbestritten. Solange die Kindseltern zusammen\nleben (vorliegend bis Ende 2009), besteht jedoch ein Ausschlussgrund (Art. 3\nlit. f GIVU). Zudem hat es die Verwaltung zu vertreten, dass die Ansprecherin\nden Antrag mangels Aufklärung über ihre Rechte zu spät gestellt hat.\nRekurrentin wird so gestellt, wie wenn sie den Antrag rechtzeitig gestellt\nhätte. Der Anspruch besteht damit ab Wegfall des Ausschlussgrundes\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17.\nFebruar 2011, ABV 2010/1).\n\nAbteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-\nStuderus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nEntscheid vom 17. Februar 2011\n\nin Sachen\n\nX.___,\n\nRekurrentin,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Veronica Hälg-Büchi, Marktgasse 14,\n\n9004 St. Gallen,\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPolitische Gemeinde Lichtensteig, Hauptstrasse 12, 9620 Lichtensteig,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nBevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Anspruchsbeginn)\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Am 28. Mai 2010 stellte X.___ ein förmliches Gesuch um Bevorschussung und\nInkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen. Gemäss einem vormundschaftsamtlich\ngenehmigten Unterhaltsvertrag vom 1. März 2010, den sie mit dem Kindsvater\nabgeschlossen hatte, standen ihrer Tochter zunächst monatlich Fr. 470.-- (indexiert) zu\n(act. G 6.2 und 14.1).\n\nA.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 stellte die Politische Gemeinde fest, dass der\nKindsvater nicht in der Lage sei, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu leisten, obwohl\ner mehrfach von der Kindsmutter dazu ermahnt worden sei. Da der Kindsvater aber bis\nEnde März 2010 bei der Kindsmutter gewohnt habe, erfolge die Bevorschussung in\nHöhe von Fr. 470.-- erst ab 1. April 2010 (act. G 6.3).\n\nB.\n\nB.a Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 6. Juli 2010 mit dem\nRechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Rekurrentin sei\ndie Alimentenbevorschussung von Fr. 470.-- pro Monat ab 1. September 2009,\neventualiter ab 1. Januar 2010 zu bewilligen. Ausserdem sei der Rekurrentin die\nunentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Wie bereits in MB\n2010/1 wird der Rekurs im Wesentlichen damit begründet, dass der Kindsvater kurz\nnach der Geburt aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und ihn schliesslich\ndie Gemeinde selber am 1. März 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2010\numgemeldet habe. Es bestehe mithin kein Ausschlussgrund nach Art. 3 lit. f. GIVU (act.\nG 1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.b Mit Stellungnahme vom 14. September 2010 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs\nsei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Alimentenbevorschussung ab 1. März\n2010 erfolge. Die Rekurrentin habe den Antrag auf Alimentenbevorschussung am\n28. Mai 2010 gestellt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 GIVU würden die Beiträge\nbevorschusst, die ab Beginn des Monats fällig würden, in dem die Anmeldung des\nAnspruchs erfolge. Nach Ziff. 2 derselben Bestimmung würden auch die\nUnterhaltsbeiträge bevorschusst, die in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des\nAnspruchs fällig geworden seien. Nachdem die Vorinstanz die Bevorschussung ab\nApril 2010 genehmigt habe, seien die Monate Februar und März 2010 genauer zu\nbetrachten. Eine Anspruchsgrundlage für Januar 2010 oder früher liege demgegenüber\nnicht vor. Nachdem der Kindsvater noch im Februar 2010 mit der Rekurrentin\nzusammengewohnt habe, sei der Anspruch ab März 2010 zu bewilligen. Die Zahlung\nwerde entsprechend nachgeholt (act. G 6).\n\nB.c Mit Replik vom 19. Oktober 2010 führt die Rechtsvertreterin aus, dass die\nRekurrentin bereits im November/Dezember 2009 bei der Vorinstanz um Hilfe\nnachgesucht habe. Somit sei der Vorinstanz bereits Ende 2009 bekannt gewesen, dass\nsich die Rekurrentin und ihr Kleinkind in finanziellen Schwierigkeiten befunden hätten.\nAuch sei der Vorinstanz bekannt gewesen, dass der Kindsvater von der Hand in den\nMund gelebt habe. Es wäre damit Pflicht der Vorinstanz gewesen, die Rekurrentin\numfassend über ihre Rechte aufzuklären. Schon beim ersten Gespräch hätte eine\nAufklärung darüber erfolgen sollen, dass allfällige Unterhaltsbeiträge durch die\nGemeinde bevorschusst werden könnten. Dies hätte der Rekurrentin ermöglicht, ihr\nGesuch um Alimentenbevorschussung früher zu stellen (act. G 9).\n\n"}