Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrentin pauschal mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 500.-- befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9