2. Die Rekurrentin wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 500.-- befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9