© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrentin verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrentin pauschal mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.