G 1, S. 6). Bei ihrer Argumentation verkennt die Rekurrentin, dass im Kanton St. Gallen die SKOS-Richtlinien bislang mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie nicht als verbindlich erklärt wurden (vgl. die schriftliche Antwort der Regierung vom 29. Januar 2008 zur Interpellation der SVP-Fraktion vom 26. November 2007, Schwelleneffekte bei der Sozialhilfe, Geschäftsnummer 51.07.86; vgl. auch GVP 2007 Nr. 14 E. 3.1) und die Berechnung - entsprechend der von der Vorinstanz vorgenommenen - einzig nach den Bestimmungen des GIVU (vgl. vorstehende E. 1.1) zu erfolgen hat. Die Rekurrentin benennt an der Berechnung der Alimentenbevorschussung keine weiteren Mängel.