Die Rekurrentin lebte demnach bereits vor dem Umzug nach Y.___ - wenigstens schon während einer kurzen Zeitspanne - im Rahmen einer Liebesbeziehung mit ihrem Freund zusammen. Jedenfalls besteht anerkanntermassen seit 1. Oktober 2008 ein solches Konkubinat. Damit kann offen bleiben, ob eine Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Vater ihrer Tochter zu Beginn der Wohngemeinschaft in Z.___ einer Liebesbeziehung mit ihrem Wohngemeinschaftspartner entgegengestanden sei, wie sie im späteren Verfahren geltend gemacht hat (act. G 11).