Bereits vor dem Umzug nach Y.___ lebten die beiden zusammen in einer Wohngemeinschaft in Z.___, wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, ob der damaligen Wohngemeinschaft noch weitere Personen angehörten. Was den Beginn der zwischen der Rekurrentin und ihrem Freund bestehenden Liebesbeziehung anbelangt, so gab die damalige Rechtsvertreterin der Rekurrentin am 28. Oktober 2008 an, dass diese erst seit "ein paar Monaten" mit ihrem neuen Freund "zusammen" sei (act. G 7.6). Die Rekurrentin lebte demnach bereits vor dem Umzug nach Y.___ - wenigstens schon während einer kurzen Zeitspanne - im Rahmen einer Liebesbeziehung mit ihrem Freund zusammen.