2.2 Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin seit 1. Oktober 2008 gemeinsam mit ihrem Freund in Y.___ lebt (act. G 7.15). Sie hat denn auch per 1. Oktober 2008 zusammen mit ihrem Freund eine Wohnung inklusive Tiefgaragenplatz für Fr. 1'940.-- gemietet, und zwar mit einer Mindestmietdauer von einem Jahr (act. G 6 Beilagen). Bereits vor dem Umzug nach Y.___ lebten die beiden zusammen in einer Wohngemeinschaft in Z.___, wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, ob der damaligen Wohngemeinschaft noch weitere Personen angehörten.