wieder auflebt, sobald der gemeinsame Haushalt aufgelöst wird und die Berechnung ergibt, dass das anrechenbare Einkommen - nach Wegfall der wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners - die gesetzlich massgebende Grenze unterschreitet, hielt es das Ergebnis für sachlogisch. An dieser präzisierten Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.