Das kantonale Verwaltungsgericht hat diesen Entscheid am 19. März 2002 bestätigt. Das Bundesgericht hat schliesslich mit Urteil vom 6. November 2002 (1P. 254/2002) eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen (BGE 129 I 1 ff.). Das Versicherungsgericht hat bei seiner präzisierten Rechtsprechung nicht übersehen, dass es damit in etlichen Fällen für die Dauer des Zusammenlebens dazu führen kann, dass ein Anspruch auf Bevorschussung entfällt. Mit Blick darauf, dass der Anspruch jedoch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte