Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlich-finanzielle Situation der obhutsberechtigten Mutter bereits von dem Zeitpunkt an ändere, in dem sie mit dem Lebenspartner zusammenziehe. Das Zusammenziehen zweier Personen im Rahmen einer Lebenspartnerschaft und die damit verbundene Begründung eines gemeinsamen Haushalts sei im Sinn des GIVU als Beginn des Konkubinats zu betrachten mit der Folge, dass das Einkommen (einschliesslich Vermögen) des Konkubinatspartners des obhutsberechtigten Elternteils bei der Berechnung des Bevorschussungsanspruchs zu berücksichtigen sei. Das kantonale Verwaltungsgericht hat diesen Entscheid am 19. März 2002 bestätigt.