Es hat erwogen, dass mit der Bevorschussung eine finanzielle Notlage vor allem alleinstehender Mütter verhindert werden soll. Wenn nun eine alleinstehende Mutter ein Konkubinat eingehe, dann könne sich ihre wirtschaftliche Situation verbessern. Dies nicht zu berücksichtigen hiesse, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber allein-stehenden obhutsberechtigten Elternteilen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, zu dulden. Es gebe denn auch zahlreiche andere Kantone, welche bei der Alimentenbevorschussung das Einkommen eines Konkubinatspartners ebenfalls anrechneten.