GIVU definitiv untergehe, rechtfertige es sich nicht, erst bei einer Dauer von mindestens fünf Jahren von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft auszugehen. Die Lebensgemeinschaft müsse sich jedoch nach aussen hin als bereits gefestigt und auf eine dauerhafte Beziehung ausgerichtet manifestiert haben (Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2001, ABV 2001/1 und vom 26. Oktober 2001, ABV 2001/2). Mit Urteil vom 26. Oktober 2001, ABV 2001/4 hat das Versicherungsgericht seine Rechtsprechung präzisiert. Es hat erwogen, dass mit der Bevorschussung eine finanzielle Notlage vor allem alleinstehender Mütter verhindert werden soll.