dem Willen der Parteien nicht zum Voraus festgelegte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter zweier Personen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft sei. Da jedoch - anders als beim nachehelichen Unterhaltsanspruch gemäss aArt. 153 Abs. 1 ZGB (heute: Art. 130 Abs. 2 ZGB) - im Bereich des GIVU das Vorliegen eines Konkubinats nicht zur Folge habe, dass das Recht auf Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 2 ff. GIVU definitiv untergehe, rechtfertige es sich nicht, erst bei einer Dauer von mindestens fünf Jahren von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft auszugehen.